Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 21.04.1999 – 2 ARs 160/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 ARs 160/99 2 AR 40/99 vom 21. April 1999

in der Strafsache gegen

wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a.

Az.: 12 Js 17981/97 Staatsanwaltschaft Memmingen Az.:2 Gs 476/97 Amtsgericht Memmingen Az.: 1 Ks 12 Js 17981/97 Landgericht Memmingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts am 21. April 1999 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß 8 12 Abs. 2 StPO dem

Landgericht Berlin übertragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. März

1999 zutreffend ausgeführt:

”Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StPO für die begehrte Übertragung der Sache an das Landgericht Berlin sind gegeben. Außer bei dem Landgericht Memmingen hat im Zeitpunkt der Anklageerhebung auch schon bei dem Landgericht Berlin eine Zuständigkeit (§§ 7, 8 StPO) bestanden. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet, so daß es nicht mehr der Disposition der Staatsan-

waltschaft unterliegt.

Aus den bereits im Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Memmingen angeführten Gründen ist die begehrte Übertragung der Sache an das Landgericht Berlin auch zweckmäßig. Unter den gegebenen Umständen dient sie zweifels-

frei der Prozeßökonomie.”

Niemöller Theune Bode Otten Rothfuß