Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 15.04.1999 – 4 StR 714/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. April 1999 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1999 gemäß 88 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe ver-
urteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. Juli 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 25 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschla-
gung, sowie wegen Untreue in vier Fällen verurteilt ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 26 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Untreue in
vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Betruges in 23 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall II 4 der Urteilsgründe) verurteilt
worden ist.
Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Teileinstellung hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht berührt. Der Senat schließt in Anbetracht des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts und der 29 bestehen bleibenden Einzelstrafen (1 x 2 Jahre, 1 x 1 Jahr 3 Monate, 1 x 8 Monate, 24 x 6 Monate und 2 x 5 Monate Freiheitsstrafe) aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe
ohne die entfallene Einzelstrafe noch milder ausgefallen wäre.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann