Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 26.03.1999 – 3 StR 44/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 3 StR 44/99 vom 26. März 1999 in der Strafsache gegen 1. 2. 3.

wegen zu 1.: versuchten Mordes u.a. zu 2.: versuchten Mordes

zu 3.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 1999

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts der großen Menge der eingeführten Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 110 mg MDMA-Base kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung von 30 g - statt wie angenommen 24 g- MDMA-Base als Grenze der "nicht geringen Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGHSt 42, 255, 267 f.) gegen die Angeklagten C. und G. wegen der Betäu-

bungsmiitteldelikte auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Kutzer Blauth Miebach

Winkler Pfister