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BGH Beschluss vom 25.03.1999 – 4 StR 15/99

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 15/99

vom 25. März 1999 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999 beschlos-

sen:

1. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein und Athing, der Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic und des Richters am Bun-

desgerichtshof Dr. Ernemann ist unzulässig.

2. Der Antrag des Verurteilten "auf Neubescheidung gemäß

8 33 a StPO" wird zurückgewiesen.

Gründe§

Zu 1.: Das Ablehnungsgesuch ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 1999 - 4 StR 15/99 - unzulässig (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Zu 2.:

Der Antrag hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für ein Nachverfahren

nach § 33 a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom

23. Februar 1999 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen

der damalige Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antragsteller wiederholt

lediglich früheres Revisionsvorbringen.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi6 Ernemann