Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 24.03.1999 – 1 StR 685/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. März 1999 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 8. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erheben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Urteilsformel wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-

letzung und der versuchten Nötigung schuldig ist.

Die Klarstellung ergibt sich daraus, daß das Einführen eines Fingers in den After gleichfalls eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) ist und daß alle sexuellen Übergriffe

in natürlicher Handlungseinheit begangen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher