Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 17.03.1999 – 3 StR 396/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. März 1999 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 154 a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Mai 1998 wird die Verfolgung wegen der abgeurteilten Taten jeweils auf den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (8 176 Abs. 1 StGB) beschränkt und der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

in fünf Fällen verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern beschränkt und den Schuldspruch des

angefochtenen Urteils der Verfolgungsbeschränkung angepaßt.

In dem durch die Maßnahme nach § 154 a StPO begrenzten Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, hätte es die Verfolgungsbeschränkung bereits selbst vorgenommen, auf niedrigere Einzelstrafen und

eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Kutzer Blauth Miebach

Winkler Pfister