Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 05.03.1999 – 2 StR 518/98

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. März 1999 in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1999

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hat Bestand. Das Landgericht hat zwar übersehen, daß der Beschuldigte vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist. Auch nach dem Rücktritt verbleibt aber als rechtswidrige Tat eine gefährliche Körperverletzung, die als Anlaßtat ebenfalls die Unterbringung des

Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß