Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 16.02.1999 – 5 StR 633/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 16. Februar 1999 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1999 beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß §§ 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte G im Fall 11.9. wegen „unerlaubten Munitionsbesitzes“ verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und der Urkundenfälschung
schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten G wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verurteilung
wegen „Munitionsbesitzes“ (Fall II.9.) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzel-
strafen ausschließen, daß das Landgericht bei Wegfall der wegen des „Munitionsbesitzes“ verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt