Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 16.02.1999 – 5 StR 405/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 16. Februar 1999 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1999
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten H und W gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Der Senat schließt sich der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 17. Dezember 1998 — 1 StR 156/98 — (StV 1999, S. 74) an. Die im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten W vom 12. Februar 1999 vorgebrachten
Argumente hat der 1. Strafsenat bedacht.
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