Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 10.02.1999 – 2 StR 8/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. Februar 1999 in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar
1999 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens ist nicht veranlaßt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, da eine Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig ist (BGHR StPO § 395 - Anschlußbefugnis 1).
Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß