Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 10.02.1999 – 2 StR 8/99

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. Februar 1999 in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar

1999 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens ist nicht veranlaßt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, da eine Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig ist (BGHR StPO § 395 - Anschlußbefugnis 1).

Jähnke Theune Detter

Bode Rothfuß