Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 03.02.1999 – 5 StR 739/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. Februar 1999 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten N gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 1998 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Da bei den Taten mit einer ungeladenen Gaspistole gedroht wurde, ist nicht 8 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzuwenden (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2); der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend (§ 349 Abs. 4 StPO).

Wegen der Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) hat sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Der Senat nimmt auch die tatrichterliche Wertung, es lägen zwei tatmehrheitliche Taten vor, hin, wenngleich bei dem Angeklagten N als Mittäter, aber Hintermann, die Annahme von Tateinheit näher gelegen hätte. Daß er bei

anderer Beurteilung der Konkurrenzen milder bestraft worden wäre, läßt

sich sicher ausschließen.

Laufhütte Häger Basdorf

Nack Gerhardt