Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 18.12.1998 – 1 StR 660/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

18. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezem-

ber 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. August 1998 in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Ge-

samtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 27. November 1998 ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht

ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

nicht ergeben.

Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben. Die Kammer hat für die Tat II 2 einen minder schweren Fall nach § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen. Bei der Strafzumessung hat sie jedoch nicht das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten, sondern ein Mindestmaß von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zugrundegelegt (UA S. 11/12). Dies führt die Revision zutreffend aus. Darauf kann die Höhe der im Fall II 2 verhängten Freiheitsstrafe beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Kammer in diesem Fall eine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, wäre sie von einem Mindestmaß von drei Monaten und nicht von einem solchen von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen. Wegen des engen Zusammenhangs der beiden abgeurteilten Taten ist auch nicht auszuschließen, daß die Höhe der für die Tat II 2 verhängten Strafe die Strafzumessung im Fall II 1 beeinflußt hat. Deshalb ist die Aufhebung auch auf die für diesen Fall

verhängte Einzelstrafe zu erstrecken.

Die den Strafausspruch betreffenden Feststellungen, insbesondere diejenigen zu $S 21 StGB können bestehen bleiben. Deshalb bedarf es auch nicht der Aufhebung der auf S 64 StGB gestützten, rechtsfehlerfrei begründeten Maßregelanordnung. Das Landgericht hat ersichtlich wegen der schweren Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten eine sofortige Behandlung in einer Entziehungsanstalt für geboten erachtet. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, daß die Kammer es bei der die Regel bildenden Vollzugsreihenfolge nach $S 67 Abs. 1 StGB belassen hat."

Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist darauf hinzuwei-

sen, daß innerhalb des Strafrahmens des S 29 a Abs. 2 BtMG

nicht eine beträchtliche Rauschgiftmenge zu Lasten der Angeklagten angeführt werden kann, wenn - wie hier - der Grenz-

wert der nicht geringen Menge nur um mehr als das Dreifache

überschritten ist.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher