Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 15.12.1998 – 5 StR 661/98

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Dezember 1998 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

15. Dezember 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem

6. StrRG im Urteil besorgt der Senat nicht, daß der Tatrichter die Herabsetzung der Mindeststrafe für den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Regelstrafrahmen in § 250 Abs. 1 StGB n.F. übersehen hätte. Ersichtlich hätte der Tatrichter - ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre - auf keine niedrigere Freiheitsstrafe

als auf eine solche von vier Jahren erkannt, wenn er

nicht die Norm mit dem konkret mildesten Strafrahmen - § 250 Abs. 2 StGB a.F. -, sondern § 250 Abs. 1 oder Abs. 3 StGB n.F. angewandt hätte.

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Nack Gerhardt