Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.12.1998 – 2 StR 591/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

11. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten

Z. und A. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 1998 in den Strafaussprüchen, auch soweit es den Angeklagten P.

betrifft, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Ihre Revisionen, mit denen die Verletzung materiellen

Rechts gerügt wird, führen zur Anwendung des S$S 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. als der die Verurteilung wegen schweren Raubes tragenden Bestimmung und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen erweisen sie sich als unbegrün-

det im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Verurteilungen auf § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der alten, eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe androhenden Fassung gestützt. Seine Auffassung, diese Bestimmung sei im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Neufassung des $S 250 StGB durch das 6. StrRG das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), trifft nicht zu. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB neuer Fassung, der ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, kommt als Vergleichstatbestand nicht in Betracht. Die bei der Tat als Drohmittel verwendete ungeladene Gaspistole ist keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung (BGH StV 1998, 487). Milderes Gesetz ist danach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB neuer Fassung mit einer Mindeststrafdrohung von nur drei Jahren Freiheitsstrafe. Da die Strafkammer eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des maßgeblichen Strafrahmens für tat- und schuldangemessen gehalten hat, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß sie bei richtiger Strafrahmenuntergrenze auf ein geringeres Strafmaß erkannt

hätte.

Die Sache muß daher zu den Strafaussprüchen neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten - Ergänzungen schließt das nicht

aus.

In entsprechendem Umfang muß das Urteil auch gegen

den Mitangeklagten, der nicht Revision eingelegt hat, auf-

gehoben werden, weil der gleiche Rechtsfehler - Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StGB - auch seine Verurteilung beeinflußt hat.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß