Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 18.11.1998 – 1 StR 525/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 525/98
vom
18. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Bayreuth vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
brechung der Beweisaufnahme zur Verfügung stehenden
Zeit nicht Kenntnis genommen von dem für die Strafzumessung maßgeblichen Inhalt der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile.
Schäfer Maul Granderath
Wahl Boetticher