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BGH Beschluss vom 18.11.1998 – 1 StR 525/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 525/98

vom

18. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bayreuth vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

zur Rüge der Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 261 StPO bemerkt der Senat: Der gerügte Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Die Revision behauptet selbst nicht, die Schöffen hätten innerhalb der während der Unter-

brechung der Beweisaufnahme zur Verfügung stehenden

Zeit nicht Kenntnis genommen von dem für die Strafzumessung maßgeblichen Inhalt der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile.

Schäfer Maul Granderath

Wahl Boetticher