Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 18.11.1998 – 1 StR 491/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 1998 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1998 wird als unzuläs-

sig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten

ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in ei-

ner Entziehungsanstalt angeordnet.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer Revision; sie rügen allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Einen bestimmten Revisionsamtrag haben sie

nicht gestellt. Die Revision ist unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzes-

verletzung angefochten wird. Dies ist hier nicht erfolgt.

Auf die Darlegung des Zieles der Revision konnte hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Denn es bestand die Möglichkeit, daß mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes

Strafmaß erstrebt wurde.

Die Revision mußte daher - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - als unzulässig verworfen werden

(s 349 Abs. 1 StPO).

Den Nebenklägern waren die dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos (vgl. BCGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3

Auslagenentscheidung 1).

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß