Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 12.11.1998 – 3 StR 403/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

12. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. April 1998 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in fünf Fällen, der tateinheitlichen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und zum versuchten Diebstahl sowie der Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist. Die Einzelstrafen in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe entfallen. In entsprechender Anwendung des § 354

Abs. 1 StPO setzt der Senat die im Fall 9 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als Freiheitsstrafe für die tateinheitliche Beihilfe in den Fällen 7 bis 9 fest. Der Senat schließt aus, daß die Höhe der Gesamtstrafe durch den Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen 7

und 8 beeinflußt sein könnte.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

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