Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 10.11.1998 – 5 StR 505/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. November 1998 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
10. November 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 1998 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Die Sachverständige mußte nicht als Zeugin vernommen werden. Die Angaben des Angeklagten B - auch und gerade zur letzten Phase des Geschehens - gegenüber der Sachverständigen im Rahmen der Exploration waren Befundtatsachen. Die Bekundungen der Sachverständigen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Auftrag. Gegenstand der Untersuchung war auch die Frage, inwieweit der bei diesem Tatabschnitt als Gehilfe verurteilte B im Verhältnis zu dem Haupttäter H sein Verhalten eigenverantwortlich steuern konnte („pathologische Abhängigkeit“”). Die hierzu gemachten Angaben B hat die Sachverständige aufgrund ihres besonderen Fachwissens, zu
der auch die Fragetechnik und Beobachtungsgabe gehören,
erlangt (BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 2; BGHR StPO § 79 Zusatztatsachen 1; BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - 3 StR 141/94 -).
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