Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 28.10.1998 – 5 StR 294/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 28. Oktober 1998 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
28. Oktober 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Dezem-
ber 1997 wird nach S§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (S 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des gewerbsmä -
ßigen Schmuggels in 65 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 33 Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision
bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Verfahrensrüge, die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung und der darauf bezugnehmenden richterlichen Vernehmung hätten nicht verwertet werden dürfen, weil das Recht des Angeklagten auf Zuzie-
hung eines Verteidigers in einer gegen ein faires Verfah-
ren verstoßenden Weise beschränkt worden sei, entspricht nicht den Voraussetzungen des $S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hierfür hätte es - neben der regelmäßig erforderlichen Angabe des Inhalts der jeweiligen Vernehmungen - einer Schilderung sämtlicher Umstände bedurft, die für das Zustandekommen der Aussagebereitschaft von Bedeutung sein können. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung, ob auf den vom Beschuldigten erklärten Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers die Vernehmung unterbrochen worden ist (was hier ausweislich des Vernehmungsprotokolls geschehen ist), welchen Inhalt die im Anschluß daran geführten Gespräche zwischen Beschuldigtem und Vernehmungsbeamten im einzelnen hatten und ob der Beschuldigte vor der Vernehmung erneut auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers hingewiesen worden ist oder ob Umstände ersichtlich waren, aus denen sich ergibt, daß sich der Beschuldigte dieses Rechts zweifelsfrei bewußt war (vgl. insoweit
BGHSt 42, 15 ££.; 170 ££.).
Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis erfolglos. Zwar wird ein vom Landgericht angenommenes bandenmäßiges Handeln im Sinne des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO von den Feststellungen nicht getragen, da es ein zeitliches und Öörtliches Zusammenwirken der Bandenmitglieder während des Schmuggels im engeren Sinne voraussetzt (Senat, Urteil vom 21. Jui 1998 - 5 StR 174/98 -; Voß in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 373 Rdn. 37 m.w.N.).
Durch diesen Rechtsfehler wird der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Die Voraussetzungen des § 373 AO hat er jedenfalls in der Tatbestandsalternative des gewerbsmäßigen Handelns erfüllt, so daß das Landgericht von einem
zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Innerhalb die-
ses Strafrahmens durfte es auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, daß dieser die Straftaten im Rahmen einer von ihm aufgebauten und angeführten Schmugg - lerorganisation begangen hat. Der Senat schließt daher
- zumal angesichts der maßvollen Einzelstrafen und Gesamtstrafe - aus, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung noch mildere Strafen verhängt hät-
te.
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Nack Tepperwien