Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 16.10.1998 – 3 StR 335/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 335/98 vom
16. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 16. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom
1. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO ist unzulässig, weil der vollständige Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht mitgeteilt wird, obwohl die behauptete fehlende Sachkunde des gehörten Sachverständigen maßgeblich auf dieses schriftliche Gutachten gestützt wird; unzulässig ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, weil es an dem gemäß 5 344 Abs. 2
Satz 2 StPO erforderlichen Vortrag der tatsächlichen Umstände, des Gegenstandes und des Verlaufs der Vernehmungen des Angeklagten am 10. und 11. Septenmber 1997 fehlt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die dem Nebenkläger
im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
winkler Pfister