Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 09.10.1998 – 2 StR 412/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

9. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1998 gemäß SS 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 und 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom

25. April 1998, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das

vorbezeichnete Urteil und seine sofor-

tige Beschwerde gegen die darin getrof fene Kostenentscheidung werden gleich-

falls verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte war nach Urteilsverkündung am 24. März 1998 ordnungsgemäß über die Rechtsmittelfristen belehrt worden. Er verfaßte unter dem Datum vom 28. März 1998 ein Revisions- und ein Kostenbeschwerdeschreiben. Beide Schrei-

ben übergab er - wie der entsprechende Vermerk auf dem Be-

gleitumschlag für abgehende Briefe (SA Bd. III Bl. 205 R) ausweist - am 31. März 1998 einem Beamten der Justizvollzugsanstalt Kassel I zur Weiterleitung; sie sind am

3. April 1998 bei dem Landgericht Gießen eingegangen.

Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte die jeweils einwöchige Frist zur Einlegung von Revision und Kostenbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt. Wer sein Rechtsmittelschreiben erst am letzten Tag der Frist abgibt, kann nicht damit rechnen, daß es noch am selben Tag bei Gericht eingeht (BGHR StPO § 44 Satz 1 - Verhinderung 4, 12; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1992 - 2 StR 305/92).

Der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt danach ohne Erfolg; Revision und Kostenbeschwerde waren mangels Fristwahrung

als unzulässig zu verwerfen.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß