Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.07.1992 – 2 StR 305/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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LE WEL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Ralf He HH | A, <eboren am SB. GERNE 1956 in MW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1992 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, den seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1992 als unzulässig verwerfenden Beschluß dieses Gerichts vom 16. März 1992 aufzuheben, wird verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist beim Landgericht Köln erst am 3. März 1992 eingegangen, das Rechtsmittel ist deshalb zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Die Versäumung der Frist beruht auch auf einem Verschulden des Angeklagten. Der Angeklagte war ausführlich über Form und Frist der Rechtsmitteleinlegung belehrt worden. Er hat die Rechtsmittelschrift erst am letzten Tag der Revisionseinlegungfrist, nämlich am 27. Februar 1992, an die Beamten in die Justizvollzugsanstalt Köln weitergegeben, wie der Begleitumschlag für abgehende Briefe ausweist. Wenn der Angeklagte am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist das Schreiben, mit dem er Revision einlegt, der Ju-
stizvollzugsanstalt zur Weiterleitung übergibt, handelt er schuldhaft, da nicht zu erwarten ist, daß der abgehende Brief noch an diesem Tag bei dem Landgericht Köln eingeht. Darüberhinaus hat der Angeklagte den Begleitumschlag an das Amtsgericht Köln adressiert, obwohl ihm aus der vorhergegangenen Briefkontrolle bekannt sein mußte, daß diese durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, nämlich der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Köln, wahrgenommen wird. Eine Wiedereinsetzung, wie sie der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 5.3.1992 begehrt, kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. dazu auch BGHR StPO $S 44 Satz 1 Verhinderung 4).
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter