Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 06.10.1998 – 1 StR 458/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

6. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1998 gemäß S§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 1998 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers zweimal erklärt: "Ich nehme das Urteil an, keine Revision, danke". Die Abgabe dieser Erklärung hat der Angeklagte auch nicht in Abrede gestellt. Es sind keine An-

haltspunkte vorhanden, welche die Wirksamkeit dieses

Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Ein wirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist aber unwiderruflich

(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 302 Rdn. 21).

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