Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 29.09.1998 – 1 StR 377/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 377/98 vom
29. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
29. September 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10. März 1998 ausgesprochene Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft (Ziff. III
des Urteils) wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe§
Der Angeklagte ist vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde mit Senatsentscheidung von heute verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft erfolglos dagegen, daß dem Angeklagten durch das oben genannte Urteil
zugleich Entschädigung für die in dieser Sache erlittene
Untersuchungshaft zuerkannt wurde. Gründe, nach denen die Entschädigung ausgeschlossen ist ($S 5 StrEG) oder versagt
werden kann (§ 6 StrEG) sind nicht gegeben. Maul Ulsamer Brüning
Wahl Boetticher