Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 17.09.1998 – 5 StR 404/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. September 1998 in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

17. September 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich

der angeordneten Maßregel Erfolg.

Der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte war im März 1993 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich war die (erste) Sicherheitsver-

wahrung angeordnet worden. Die Vollstreckung dieser Stra-

fe war Ende Dezember 1995 erledigt; anschließend wurde die Sicherungsverwahrung vollzogen. Im Jahre 1995 - noch während der Verbüßung der vom Landgericht Nürnberg-Fürth verhängten Strafe und vor dem Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung - beging der Angeklagte aus der

Strafhaft heraus die hier abgeurteilten Taten.

Die Anordnung der zweiten Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend geprüft hat, ob die Anordnung der zweiten Sicherungsverwahrung zusätzlich zur ersten - inzwischen teilweise vollstreckten - ersten Sicherungsverwahrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren ist. Solches war hier jedoch unerläßlich (vgl. BGH StV 1996, 541; NStZ-RR 1997, 2; NStZ-RR 1998, 135).

Die Änderung des § 67d Abs. 3 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I, 160, vgl. Ullenbruch NStZ 1998, 326) hat die zur alten Rechtslage ergangenen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung hier nicht geändert. Daß die bislang vorgesehene Beschränkung der ersten Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre bei der Gefahr der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung von Opfern aufgehoben wurde, ist hier schon deshalb bedeutungslos, weil eine solche Gefahr beim Angeklagten nicht besteht. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im Hinblick auf den Umstand weiter, daß der Gesetzgeber eine weitere Sicherungsverwahrung, abgesehen von Fällen der oben genannten Gefahr, nunmehr auf zehn Jahre beschränkt hat; er hatte bei der Begrenzung insbesondere

den Fall gewaltloser Eigentums- und Vermögenskriminali-

tät - wie er hier gegeben ist - im Blick (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BTDrucks. 13/9060). So mußte das Landgericht auch hier, trotz der insoweit nunmehr für den Angeklagten günstigeren Rechtslage, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Auswirkungen der ersten Sicherungsverwahrung auf

den Angeklagten würdigen.

Danach erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich der - wenngleich durch die bisherigen Strafverbüßungen bislang nicht beeindruckte - nunmehr 53jährige Angeklagte, der die Taten vor Anordnung der ersten Sicherungsverwahrung begangen hat, jedenfalls durch einen langjährigen Vollzug der ersten Sicherungsverwahrung aus-

reichend beeindrucken läßt (vgl. BGH StV 1996, 541).

Laufhütte Häger Nack

Tepperwien Gerhardt