Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 17.09.1998 – 5 StR 224/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. September 1998 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

17. September 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, einen Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. Diese Anordnung

entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen versuchten Mordes in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde

seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

angeordnet und bestimmt, daß sieben Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Be-

schlußformel Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Stra-

fe hat keinen Bestand.

Richtschnur für die Frage eines Vorwegvollzugs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB

§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 11, 13; BGH, Beschluß vom 7.12.1995 - 4 StR 688/95 - insoweit nicht abgedruckt in StV 1996, 204 £.). Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig zu behandeln (vgl. BGHSt 37, 160, 162; BGH MDR 1994, 762; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 3 StR 554/94 -).

Die Auffassung der Strafkammer, daß der uneinsichtige Angeklagte erst durch die Einwirkung des Strafvollzugs zur Einsicht kommen würde und daß deshalb der Zweck der Besserung durch den Vorwegvollzug leichter erreicht würde, vermag nicht zu überzeugen. Die Begründung und Stärkung der Therapiemotivation gehört gerade zu den Aufgaben, die in Fällen der vorliegenden Art durch eine medizinische Behandlung zu lösen sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Mangel an Therapiebereitschaft nicht gerade in

dem für die Behandlung vorgesehenen psychiatrischen Kran-

kenhaus am ehesten überwunden werden sollte (vgl. zu S 64 StGB: BGHR StGB $S 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 12

m.w.N.).

2. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptver-

handlung noch tragfähige Gründe für eine erneute Ausnahmeentscheidung nach S$S 67 Abs. 2 StGB gefunden werden können. Er hebt jene Anordnung daher auf (S 354 Abs. 1 StPO) und sieht davon ab, die Sache insoweit zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3. Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind die Revisionsgebühr um ein Fünftel zu ermäßigen und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (S 473 Abs. 4 StPO). Der Senat sieht aber keinen Anlaß, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren zu entlasten (BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quote-

lung 7).

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