Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 09.09.1998 – 3 StR 362/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

9. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 9. September 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 1998 wird mit der Maßgabe, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs von vier Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung entfällt, als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Voraussetzungen eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB sind nicht gegeben. Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB ist die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, das heißt, der vorwegvollzogene Teil des Strafvollzugs als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke aus am Einzelfall orientierten Gründen erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 33, 285, 287 £.). Solche Gründe sind dem Urteil weder zu entnehmen,

noch sonst ersichtlich.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Blauth Miebach

winkler Boetticher