Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 09.09.1998 – 2 StR 300/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 300/98 vom
9. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 9. September 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Februar 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die im Fall 334 der Anklage verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 310 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt, ist im Ergebnis unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen Betruges in 310 Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch werden in den Urteilsgründen 311 Fälle aufgeführt und 311 Einzelstrafen verhängt. Der Tatrichter hat insoweit übersehen, daß Fall 334 der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist (vgl. Bl. 3
des Protokollbandes). Die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hatte da-
her zu entfallen.
Der Senat schließt aus, daß durch diesen Fehler der
Rechtsfolgenausspruch im übrigen berührt ist.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß