Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 27.08.1998 – 1 StR 422/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 422/98 vom
27. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1998 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet ist (8 349 Abs. 4 StPO).
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung
verhängt.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Entziehung der
Fahrerlaubnis Erfolg.
1. Hinsichtlich des Strafausspruchs nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts
in seinem Antrag vom 27. Juli 1998 Bezug.
2. Der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt folgendes
zugrunde:
Der Angeklagte erhielt in der G. straße in M. fast 1,5 kg Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er versteckte das Rauschgift zunächst im Wald, wobei die Urteilsgründe nicht verdeutlichen, auf welche Weise er das Rauschgift in den Wald transportierte. Von dem Versteck im Wald verbrachte er das Rauschgift später mit seinem Pkw zu
einem Haus in PP. ‚wo es im Keller versteckt wurde.
3. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in großer Menge, belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat. Treten keine besonderen Umstände des Einzelfalls hervor, so ist eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 7; BGH NStZ 1992, 586).
Derartige Umstände liegen hier jedoch vor:
a) Grundsätzlich kann zwar in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, ob die Fahrzeugbenutzung im Rahmen des Gesamtgeschehens nur von untergeordneter Bedeutung war (BGH NStZ aaO). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Bedeutung der Fahrzeugbenutzung aber nicht vor allem
aus der Länge der vom Täter mit dem Fahrzeug zurückgelegten
Strecke, weshalb ihr hierauf bezogenes tatsächliches Vor-
bringen auf sich beruhen kann.
Auch wenn das Urteil nicht ergibt, daß der Angeklagte beim Transport des Heroins von der G. straße in den Wald seinen Pkw benutzt hat, so hat jedenfalls der Transport vom Versteck im Wald zu dem Versteck in P. im Rahmen des
Tatgeschehens keine nur untergeordnete Bedeutung.
b) Die Ungeeignetheit im Sinne des S 69 StGB muß allerdings noch zum Zeitpunkt des Urteils gegeben sein (BGHSt 7, 165, 175; BGH StV 1994, 314, 315 m.w.Nachw.).
Eine ausdrückliche Erörterung dieses Gesichtspunkts ist geboten, wenn entweder schon die - vor allem erstmalige - Tat selbst von Besonderheiten gekennzeichnet ist, die gegen einen künftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen können (vgl. BGHR aaO Entziehung 5; BGH StV aaO) - dies ist hier nicht der Fall - oder wenn hierfür nach der Tat einge-
tretene Umstände sprechen (vgl. BGHR aaO Entziehung 4).
Hier hat der Angeklagte nach seiner Festnahme nicht nur ein volles Geständnis abgelegt, sondern darüber hinaus Angaben gemacht ("eine Lawine losgetreten"), die u.a. zu zahlreichen Haftbefehlen und (über das tatbezogene Rauschgift hinaus) zur Sicherstellung erheblicher Rauschgiftmengen führte. Dies hat die Strafkammer dem Angeklagten auch bei der Strafzumessung gemäß $S 31 BtMG in erheblichem Um-
fang zugute gehalten.
Zwar kommt es bei der Berücksichtigung derartiger Angaben bei der Strafzumessung auf den Aufklärungserfolg und nicht darauf an, ob sich der Täter auch innerlich von der
Rauschgiftszene gelöst hat (vgl. Körner BtMG 4. Aufl. $S 31
Rdn. 11 m.w.Nachw.); derartige Angaben, zumal in dem hier vorliegenden Umfang, können aber Anhaltspunkt dafür sein, daß dies der Fall ist, was wiederum gegen eine fortbeste-
hende Ungeeignetheit 1i.5.d. § 69 StGB sprechen kann.
4. Da sich die Strafkammer hiermit nicht auseinandergesetzt hat, kann der Ausspruch über die Entziehung der
Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben.
Granderath Brüning winkler
Wahl Boetticher