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BGH Beschluss vom 27.08.1998 – 1 StR 422/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

27. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1998 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet ist (8 349 Abs. 4 StPO).

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung

verhängt.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Entziehung der

Fahrerlaubnis Erfolg.

1. Hinsichtlich des Strafausspruchs nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts

in seinem Antrag vom 27. Juli 1998 Bezug.

2. Der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt folgendes

zugrunde:

Der Angeklagte erhielt in der G. straße in M. fast 1,5 kg Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er versteckte das Rauschgift zunächst im Wald, wobei die Urteilsgründe nicht verdeutlichen, auf welche Weise er das Rauschgift in den Wald transportierte. Von dem Versteck im Wald verbrachte er das Rauschgift später mit seinem Pkw zu

einem Haus in PP. ‚wo es im Keller versteckt wurde.

3. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in großer Menge, belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat. Treten keine besonderen Umstände des Einzelfalls hervor, so ist eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 7; BGH NStZ 1992, 586).

Derartige Umstände liegen hier jedoch vor:

a) Grundsätzlich kann zwar in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, ob die Fahrzeugbenutzung im Rahmen des Gesamtgeschehens nur von untergeordneter Bedeutung war (BGH NStZ aaO). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Bedeutung der Fahrzeugbenutzung aber nicht vor allem

aus der Länge der vom Täter mit dem Fahrzeug zurückgelegten

Strecke, weshalb ihr hierauf bezogenes tatsächliches Vor-

bringen auf sich beruhen kann.

Auch wenn das Urteil nicht ergibt, daß der Angeklagte beim Transport des Heroins von der G. straße in den Wald seinen Pkw benutzt hat, so hat jedenfalls der Transport vom Versteck im Wald zu dem Versteck in P. im Rahmen des

Tatgeschehens keine nur untergeordnete Bedeutung.

b) Die Ungeeignetheit im Sinne des S 69 StGB muß allerdings noch zum Zeitpunkt des Urteils gegeben sein (BGHSt 7, 165, 175; BGH StV 1994, 314, 315 m.w.Nachw.).

Eine ausdrückliche Erörterung dieses Gesichtspunkts ist geboten, wenn entweder schon die - vor allem erstmalige - Tat selbst von Besonderheiten gekennzeichnet ist, die gegen einen künftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen können (vgl. BGHR aaO Entziehung 5; BGH StV aaO) - dies ist hier nicht der Fall - oder wenn hierfür nach der Tat einge-

tretene Umstände sprechen (vgl. BGHR aaO Entziehung 4).

Hier hat der Angeklagte nach seiner Festnahme nicht nur ein volles Geständnis abgelegt, sondern darüber hinaus Angaben gemacht ("eine Lawine losgetreten"), die u.a. zu zahlreichen Haftbefehlen und (über das tatbezogene Rauschgift hinaus) zur Sicherstellung erheblicher Rauschgiftmengen führte. Dies hat die Strafkammer dem Angeklagten auch bei der Strafzumessung gemäß $S 31 BtMG in erheblichem Um-

fang zugute gehalten.

Zwar kommt es bei der Berücksichtigung derartiger Angaben bei der Strafzumessung auf den Aufklärungserfolg und nicht darauf an, ob sich der Täter auch innerlich von der

Rauschgiftszene gelöst hat (vgl. Körner BtMG 4. Aufl. $S 31

Rdn. 11 m.w.Nachw.); derartige Angaben, zumal in dem hier vorliegenden Umfang, können aber Anhaltspunkt dafür sein, daß dies der Fall ist, was wiederum gegen eine fortbeste-

hende Ungeeignetheit 1i.5.d. § 69 StGB sprechen kann.

4. Da sich die Strafkammer hiermit nicht auseinandergesetzt hat, kann der Ausspruch über die Entziehung der

Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben.

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