Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 27.08.1998 – 1 StR 210/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. August 1998 in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1998 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

7. Oktober 1997 im Strafausspruch aufgehoben (s 349 Abs. 4 StPO).

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen

(s 349 Abs. 2 StPO).

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (88 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253 Abs. 1 und 2 StGB aF) zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist entgegen

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt.

Die aufgrund der Revisionsbegründung gebotene Überprü-

fung hat, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom

5. August 1998 im einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler des Urteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO die Neugestaltung von § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164) zu beachten.

Der Angeklagte hat bei der Tat (Überfall auf eine Tankstelle) "einen mit fünf Gaspatronen geladenen Schreckschußrevolver (Marke Jaguar 80, Kaliber 9 mm), dessen Ab-

zugshebel allerdings abgebrochen war" verwendet.

Dem entnimmt der Senat, daß die Waffe zur Tatzeit funktionsuntüchtig und damit objektiv ungefährlich war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß hier der Ein-

satz des Revolvers als Schlagwerkzeug in Betracht kam.

Daher fällt die Tat nicht unter S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, sondern unter S 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nF.

Dies läßt zwar den Schuldspruch unberührt, führt aber wegen der im Vergleich zu S$S 250 Abs. 1 StGB aF wesentlich niedrigeren Mindeststrafe von drei Jahren zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGCHSt bestimmt).

Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellun-

gen sind von der Gesetzesänderung unberührt. Da sie auch

sonst rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können sie beste-

hen bleiben.

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