Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 26.08.1998 – 3 StR 287/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
26. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 26. August 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, winkler, Pfister
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Kleve vom 15. April 1998
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einziehung des Klappmes-
sers aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist” (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGHR BtMG $S 30 a II Urteilsformel 1; zschockelt NStZ 1997, 266), zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sichergestellte Betäubungsmittel und ein Klappmesser eingezogen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-
geklagten hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Überprüfung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nach den Festellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, als er das Betäubungsmittel (ca. 2.750 Gramm Haschisch, 148,9 Gramm Marihuana und 40,7 Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochloridanteil von mindestens 55,2 %) in die Bundesrepublik einführte, ein Klappmesser bei sich, welches er üblicherweise zum Schälen von Obst nutzte. Dies trägt den Schuldspruch wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels nicht. Der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter den bei der Betäubungsmittelstraftat mit sich geführten Gegenstand, der keine Schußwaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat (BGHSt 43, 266). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nicht vor, das Klappmesser zur Verteidigung oder zu ähnlichen
Zwecken einzusetzen.
Der Schuldspruch ist deshalb zu ändern. Die Feststellungen weisen aus, daß der Angeklagte zugleich auch Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewesen ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der in vollem Umfang geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die zutreffende rechtliche Beurteilung hingewiesen worden wäre. Die Anordnung der Einziehung des
Messers ist aufzuheben.
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht veranlaßt. Das Landgericht hat wegen der im Verhältnis zu einer Schußwaffe geringeren Gefährlichkeit des Messers, wegen des umfassenden Geständnisses und der Unbestraftheit des Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen und einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt. Der Senat kann ausschließen, daß das Gericht
bei Anwendung der zutreffenden Strafvorschriften eine geringere Strafe verhängt hätte. $S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG droht eine höhere Mindeststrafe und eine höhere Höchststrafe an. Selbst wenn der Tatrichter, worauf die Strafzumessungsgründe nicht hindeuten, einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hätte, wäre nur die Untergrenze des Strafrahmens (drei Monate) niedriger. An dieser hat sich der Tatrichter bei der Strafzumessung aber nicht orientiert.
Kutzer Blauth Miebach winkler Pfister