Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.08.1998 – 2 StR 362/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 362/98 vom
26. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbe-
fohlenen entfällt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer unzulässigen Verfahrens- und der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen erweist es
sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit die Anfang 1990 vorgenommenen sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf den damals fünf Jahre alten Zeugen jeweils tateinheitlich auch den Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllen, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten (Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe).. Die für Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren ($S 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB) war hinsichtlich der Vorfälle aus dem Jahre 1990 bereits abgelaufen, bevor am 4. März 1997 mit der Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Polizei zum ersten Mal eine zur
Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung erfolgte.
Daher muß in diesen drei Fällen jeweils die Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen. Die verhängten Einzelstrafen (Fälle 1 bis 3 jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe) und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in den Fällen 1 bis 3 die Einzelstrafen und die gegen-
über der Einsatzstrafe von drei Jahren nur maßvoll erhöhte
Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die verjährten Straftaten strafschärfend hätten berücksichtigt
werden dürfen.
Theune Detter Maatz
Otten Rothfuß