Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.08.1998 – 2 StR 351/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 351/98 vom
26. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
26. August 1998 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. April 1998 aufgehoben
a) in den Strafaussprüchen der
Fälle 4 und 5,
b) im Ausspruch über die Gesamtfrei-
heitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in einem Fal-
le und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in vier
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen wurden die Angestellten der Kaufhäuser in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe mit nicht geladenen Schußwaffen bedroht. Diese Taten waren nach dem zur Tatzeit geltenden Recht gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Das Landgericht hat gemäß $S 2 Abs. 3 StGB die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. seiner Verurtei-
lung zugrunde gelegt.
Ungeladene Schußwaffen sind indessen keine Waffen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 und 29. Juni 1998 - 2 StR 307/98). Sie sind auch keine anderen gefährlichen Werkzeuge, wenn allein mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird. Die Strafe ist in den Fällen 4 und 5 deshalb dem S 250 Abs. 1 Nr. 1 bn.F. zu entnehmen, der eine Mindeststrafe von lediglich drei Jahren vorsieht. Da das Landgericht sich in diesen Fällen bei dem Angeklagten an der Strafrahmenuntergrenze des § 250 Abs. 2 StGB n.F. orientiert hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es bei Anwendung von § 250 Abs. 1 StGB n.F. geringere
Strafen verhängt hätte.
Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zwingt zur Auf-
hebung des Gesamtstrafenausspruches.
Eine Erstreckung auf den Mitangeklagten gemäß S 357 StPO kam nicht in Betracht, da das Landgericht den
Strafrahmen hier nach $SsS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und
sich erkennbar nicht an dessen Untergrenze orientiert hat.
Theune Detter Maatz
Otten Rothfuß