Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 18.08.1998 – 5 StR 189/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 18. August 1998 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der

Sitzungen vom 17. und 18. August 1998, an der teilgenom-

men haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richter Nack,

Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

am 18. August 1998 für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Novem-

ber 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.

Der Erörterung zur Sachrüge bedarf nur folgendes:

1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit einem Butterflymesser dem Geschädigten, der ihn angebettelt und über den er sich geärgert hatte, mit großer Wucht in die linke Brusthälfte, wobei er dessen Tod für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte, der von vornherein nur ein Mal zustechen wollte, zog das Messer heraus, drehte sich um und überquerte die „schmale Straße 'Hamburger Berg’”, wobei er das Opfer als „Wichser” bezeichnete. Er blieb noch „kurze Zeit an dem Pizzaverkaufsstand ... nahe beim Tatort stehen, ohne dort etwas

zu essen, bevor er seinen Weg fortsetzte”. „Dabei“ beob-

achtete er, wie sich der Geschädigte die Brust hielt,

torkelte und zu Boden fiel.

2. Das Landgericht nimmt einen beendeten Totschlagsversuch an. Bei der Wucht und Zielrichtung des Stiches ist die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, auch bei Berücksichtigung seines psychischen Zustands, nicht zu beanstanden. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB hält ebenfalls sach-

lichrechtlicher Prüfung stand.

Schließlich ist im Ergebnis auch die Auffassung nicht zu beanstanden, ein Rücktritt vom Versuch scheide aus. Zum Ausschluß des Rücktritts hat das Landgericht ausgeführt: „Der Angeklagte hatte nach seinem Vorsatz mit einem Stich schon alles Erforderliche für eine von ihm billigend in Kauf genommene Tötung des Opfers getan. Er hat später freiwillig keine Hilfsmaßnahmen ergriffen ...”. Diese Formulierung läßt offen, ob das Landgericht auf den (ursprünglichen) Tatplan abgestellt hat oder auf die Vorstellung, die sich der Angeklagte nach Ausführung des Stiches gemacht hat (Rücktrittshorizont, BGHSt 39, 221, 227).

a) Letzteres liegt nach den festgestellten Tatumständen nahe: Der Angeklagte führte den Stich mit solcher Wucht aus, daß das Messer „16 Lagen teils dicken und festen Stoffes“ und „Materials“ (ersichtlich die in der Brusttasche steckende Lederbrieftasche, UA S. 11) durchdrang und 5 cm unterhalb der linken Brustwarze eine Stichwunde mit

einer Tiefe von 2,5 cm hinterließ.

b) Aber auch wenn das Landgericht mit der früheren, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 39, 221) auf den - im Urteil (UA S. 41) ausdrücklich erwähnten - Tatplan abgestellt hätte, ist nach den Feststellungen der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Auch in diesem Fall

läge ein beendeter Versuch vor:

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten kann (BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25, 31; BGH StV 1996, 23; 1997, 128); der Versuch ist dann im Ergebnis unbeendet. Damit erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den „Rücktrittshorizont” maßgebliche Bedeutung (BGHSt 36, 224). Dies hat umgekehrt auch dann zu gelten, wenn der Täter bei unverändert fortbestehender Handlungsmöglichkeit mit einem tödlichen Ausgang zunächst nicht rechnet, unmittelbar darauf jedoch erkennt, daß er sich insoweit geirrt hat; dieser

Versuch ist im Ergebnis beendet.

Ein solcher Fall läge hier vor: Angesichts der Tatumstände ist jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte den Geschädigten zu Boden fallen sah, auszuschließen, daß er noch immer nicht mit einem tödlichen Ausgang rechnete. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, der infolge des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu der vorausgegangenen Ausführungshandlung für den „Rücktrittshorizont“

noch maßgebend ist (vgl. BGHSt 36, 224, 226; BGHR StGB

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; vgl. auch Rengier JZ 1988, 931, 933), war der Versuch beendet, und es bedurfte hier des freiwilligen und ernsthaften Bemühens, die Tatvollendung zu verhindern, um Straffreiheit zu erlangen. Die insoweit erforderliche Rettungsaktivität

hat der Angeklagte nicht entfaltet.

Laufhütte Harms Basdorf

Nack Gerhardt