Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.08.1998 – 3 StR 268/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
14. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 14. August 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen
§ 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, da der Ablauf der Frist durch die Erkrankung des Angeklagten gehemmt war. Die Revision kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht auf die Entscheidung BGH NStZ 1992, 550 berufen, weil diese einen Fall der Erkrankung des Angeklagten während einer angeordneten Unterbrechung betrifft, die vor Ablauf der vorgesehenen Unterbrechung behoben war; im vorliegenden Fall ist der Angeklagte demgegenüber während einer laufenden Hauptverhandlung erkrankt und war durch die Erkrankung gehindert, an zwei weiteren bereits anberaumten Terminen zu erscheinen. Unter diesen Umständen beginnt der Lauf der Unterbrechungsfrist erst nach Ende der krankheitsbedingten Hemmung (vgl. BT-Drucks. 10/1313 S. 26; Rieß/Hilger NStZ 1987, 146, 149 und auch BGH NStzZ 1992, 550, 551). Dies bedeutet vorliegend, daß die Zehn-Tagesfrist des S 229 Abs. 1 StPO
- selbst wenn man den Vortrag der Revision zum
früheren Ende der krankheitsbedingten Verhinderung des Angeklagten als richtig unterstellt - erst am 31. August 1997 begonnen hat und somit der nächste Hauptverhandlungstermin vom 5. September 1997 fristgerecht war. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß entgegen der Ansicht der Revision und des Landgerichts die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 136 a StPO wegen Übermüdung des Angeklagten nicht vorlagen (vgl. BGHSt 38, 214, 225 £).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
winkler Pfister