Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 12.08.1998 – 2 StR 240/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 240/98 vom
12. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 12. August 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).
Für die Frage, ob § 250 StGB i.d.F. des
6. StrRG vom 26. Januar 1998 gegenüber dem zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils geltenden Recht das "mildere Gesetz" ist (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO), kommt es nicht darauf an, wie das Qualifikationsmerkmal "anderes gefährliches Werkzeug" in der genannten neuen Vorschrift auszulegen ist. Jedenfalls ist hier das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB n.F. erfüllt (s. auch BGH, Beschluß vom 27. Mai 1998 - 5 StR 216/98).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Theune Detter Bode
Otten Solin-Stojanovic