Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 12.08.1998 – 2 StR 240/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

12. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 12. August 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Für die Frage, ob § 250 StGB i.d.F. des

6. StrRG vom 26. Januar 1998 gegenüber dem zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils geltenden Recht das "mildere Gesetz" ist (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO), kommt es nicht darauf an, wie das Qualifikationsmerkmal "anderes gefährliches Werkzeug" in der genannten neuen Vorschrift auszulegen ist. Jedenfalls ist hier das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB n.F. erfüllt (s. auch BGH, Beschluß vom 27. Mai 1998 - 5 StR 216/98).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Theune Detter Bode

Otten Solin-Stojanovic