Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.08.1998 – 1 StR 328/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. August 1998 in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1997 dahin geändert, daß die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist zulässig auf den Ent-
zug der Fahrerlaubnis beschränkt. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte durch die Benutzung seines Kraftfahrzeuges für ein Betäubungsmittelgeschäft am 16. November 1996 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStzZ 1992, 586; BGH, Urteil vom 28. Agusut 1996 - 3 StR 241/96). Es hat
allerdings nicht bedacht, daß diese sich aus der Tat erge-
bende Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Aburteilung fortbestehen muß, also zwischenzeitlich nicht entfallen sein darf. Die Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung verlangt, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind, also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (BGH StV 1994, 314, 315; StV 1995, 301). Gerade in Fällen, in denen der Täter wie hier kein in § 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, kann daher nach den Umständen des Einzelfalles eine umfassende Gesamtwürdigung
erforderlich sein.
Das Landgericht, das die Anordnung nach § 69 StGB lediglich mit formelhafter Begründung angenommen hat (UA S. 19), hat nicht nur eine solche Gesamtwürdigung unterlassen; es hat darüber hinaus an anderer Stelle in den Urteilsgründen festgestellt, daß der zur Tat und auch zur Verwendung des Kraftfahrzeugs von einer Vertrauensperson veranlaßte Angeklagte (UA S. 6) Schuld und Reue gezeigt habe und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen werde (UA S. 16/17). Diese Erwägungen, mit denen der Tatrichter ohne Rechtsfehler von einer günstigen Sozialprognose 1.5S.v. 8 56 Abs. 1 StGB für den Angeklagten ausgegangen ist, lassen auch weitere Verletzungen von Kraftfahrerpflichten durch den Angeklagten nicht erwarten, zumal dieser Ersttäter ist. Die
Anordnung nach S$S 69 StGB ist aufzuheben. Da auch nicht zu
erwarten ist, daß in dieser Frage neue, abweichende Tatsachen festgestellt werden können, bedarf es einer Zurückver-
weisung nicht."
Schäfer Brüning Miebach
wahl Landau