Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 05.08.1998 – 5 StR 242/98

5. Strafsenat

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5 StR 242/98

Berichtisung

in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

enthält der Beschluß vom 5. August 1998 drei Schreibfehler: 1.) Auf Seite 2 muß es nach dem Tenor richtig heißen: Angesichts der Tatausführung und der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten schließt der Senat aus, daß der Tatrichter selbst bei Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB n.F. eine geringere Strafe verhängt hätte. 2.) Auf Seite 3 muß es richtig heißen: a) (BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 1)

b) (Mindeststrafe fünf Jahre) ...

Schneider Justizinspektor