Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 04.08.1998 – 1 StR 411/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August

1998 gemäß $S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag auf Entscheidung des

Revisionsgerichts wird zurückgewiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 27. April 1998 zutreffend als unzulässig

verworfen, da die Revision nicht begründet worden ist.

Auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist kein Raum, da eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht vorliegt und nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte hieran ohne sein Verschulden gehindert war. Der Angeklagte hatte bereits am 28. Mai 1998 davon Kenntnis, daß seine Verteidigerin das

Mandat niederlegen würde. Im übrigen hätte es dem

ordnungsgemäß belehrten Angeklagten freigestanden, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle

anzubringen (§ 345 Abs. 2 StPO).

Schäfer Maul Brüning

wahl Landau