Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 04.08.1998 – 1 StR 411/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 411/98 vom
4. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August
1998 gemäß $S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 27. April 1998 zutreffend als unzulässig
verworfen, da die Revision nicht begründet worden ist.
Auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist kein Raum, da eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht vorliegt und nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte hieran ohne sein Verschulden gehindert war. Der Angeklagte hatte bereits am 28. Mai 1998 davon Kenntnis, daß seine Verteidigerin das
Mandat niederlegen würde. Im übrigen hätte es dem
ordnungsgemäß belehrten Angeklagten freigestanden, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle
anzubringen (§ 345 Abs. 2 StPO).
Schäfer Maul Brüning
wahl Landau