Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 29.07.1998 – 2 StR 227/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 227/98 vom
29. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S$S 349 Abs. 2 StPO am 29. Juli 1998 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen auf 2,-- DM festge-
setzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus den Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt (BCGHR StcB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Niemöller Theune Detter
Bode Rothfuß