Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 28.07.1998 – 4 StR 166/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG durch den nach § 80 a Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter ist unzulässig. Dieser hat die Sache vielmehr gemäß $S 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der die Frage, ob eine Vorlegung erfolgen soll, in eigener Verantwortung entscheiden muß.
Nachschlagewerk: ja BCGHSt: Ja Veröffentlichung: ja
OWiG SS 80 a
Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG durch den nach § 80 a Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter ist unzulässig. Dieser hat die Sache vielmehr gemäß $S 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der die Frage, ob eine Vorlegung erfolgen soll,
in eigener Verantwortung entscheiden muß.
BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - A StR 166/98 - OLG Hamm