Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 28.07.1998 – 4 StR 166/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG durch den nach § 80 a Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter ist unzulässig. Dieser hat die Sache vielmehr gemäß $S 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der die Frage, ob eine Vorlegung erfolgen soll, in eigener Verantwortung entscheiden muß.

Nachschlagewerk: ja BCGHSt: Ja Veröffentlichung: ja

OWiG SS 80 a

Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG durch den nach § 80 a Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter ist unzulässig. Dieser hat die Sache vielmehr gemäß $S 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der die Frage, ob eine Vorlegung erfolgen soll,

in eigener Verantwortung entscheiden muß.

BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - A StR 166/98 - OLG Hamm