Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 15.07.1998 – 3 StR 288/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 288/98 vom
15. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 15. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß ein Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zur Maßregelanordnung keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach $S 21 StGB durch die mit sachverständiger Hilfe festgestellte und als schwere andere seelische Abartigkeit gewertete Persönlichkeitsstörung sowie die krankhafte Alkoholabhängigkeit, als erfüllt angesehen hat, während sie der akuten alkoholischen Beeinflussung eine allenfalls enthemmende Wirkung beigemessen hat, die als solche nicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten in
Frage stellen würde.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Es begegnet rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend sein "erbarmungsloses, brutales Vorgehen" angelastet hat, ohne zu prüfen, inwieweit die Art der Tatausführung ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben kann. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (BGH NStzZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 11, 12, 14, 15, 17, 18). Bedenklich ist ebenso, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, daß er des Öfteren erfolglos Trinkerheilanstalten aufgesucht hatte und daß Maßregeln der Besserung im Hinblick auf seine Alkoholsucht aufgehoben werden mußten, weil er sich als therapieresistent gezeigt hatte, ohne zu
erörtern, inwieweit dies der Angeklagte verschuldet hatte.
Auch wenn die Annahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB a.F. nicht naheliegt, kann der Senat nicht ausschließen, daß die nicht unerhebliche Höhe der
Freiheitsstrafen auf diesen Rechtsfehlern beruht.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
winkler Pfister