Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 15.07.1998 – 3 StR 288/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

15. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 15. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß ein Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zur Maßregelanordnung keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach $S 21 StGB durch die mit sachverständiger Hilfe festgestellte und als schwere andere seelische Abartigkeit gewertete Persönlichkeitsstörung sowie die krankhafte Alkoholabhängigkeit, als erfüllt angesehen hat, während sie der akuten alkoholischen Beeinflussung eine allenfalls enthemmende Wirkung beigemessen hat, die als solche nicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten in

Frage stellen würde.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Es begegnet rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend sein "erbarmungsloses, brutales Vorgehen" angelastet hat, ohne zu prüfen, inwieweit die Art der Tatausführung ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben kann. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (BGH NStzZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 11, 12, 14, 15, 17, 18). Bedenklich ist ebenso, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, daß er des Öfteren erfolglos Trinkerheilanstalten aufgesucht hatte und daß Maßregeln der Besserung im Hinblick auf seine Alkoholsucht aufgehoben werden mußten, weil er sich als therapieresistent gezeigt hatte, ohne zu

erörtern, inwieweit dies der Angeklagte verschuldet hatte.

Auch wenn die Annahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB a.F. nicht naheliegt, kann der Senat nicht ausschließen, daß die nicht unerhebliche Höhe der

Freiheitsstrafen auf diesen Rechtsfehlern beruht.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

winkler Pfister