Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.07.1998 – 1 StR 272/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. März 1998 wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren hält der rechtlichen Prüfung stand. § 250 StGB in der Fassung des am 1. April 1998 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (6. StrRG - BGBl I 164) ist hier nicht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte hat bei dem Raub eine schußbereite, mit sechs Reizgaspatronen geladene, nach vorne im Lauf durchgebohrte Gaspistole eingesetzt. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF sieht ebenfalls einen Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn der Täter bei der Tat "eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwen-
det" (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98).
Die Strafzumessung im einzelnen ist Sache des Tatrichters. Das gilt auch für die Ablehnung eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB aF (5 250 Abs. 3 StGB nF). Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf eine Gesamtwürdigung, bei der es alle erheblichen Umstände berücksichtigt. Die von der Revision angeführten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, die für die Annahme eines minder schweren Falles hätten sprechen können, sind dabei nicht außer Betracht geblieben. Wenn das Landgericht dennoch zu dem Ergebnis gelangt, daß hier die erschwerenden Tatumstände überwiegen, weil sowohl die Verwendung eines Kampfanzugs und einer Gesichtsmaskierung als auch der Einsatz einer großkalibrigen Gaspistole, die einer echten Schußwaffe täuschend ähnlich sieht, drohende wirkung auf die Tatopfer ergeben hat, hält sich dies
im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung.
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher