Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 08.07.1998 – 2 StR 278/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 278/98 vom
8. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am
8. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 20. Februar 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer CGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im übrigen
hat es ihn freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag-
ten.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch kann
aber nicht bestehen bleiben, weil die gleichzeitige Verur-
teilung teils zu Jugend- teils zu Erwachsenenstrafe gegen
§ 32 JGG verstößt. Bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, darf nicht sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe erkannt werden. Vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 29, 67 m.Anm. Brunner JR
1980, 262, 263; BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.N.).
Die Jugendkammer war daher gehalten, gegen den Angeklagten entweder eine Einheitsjugendstrafe oder eine Gesamtstrafe nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängen. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß die Jugendkammer bei zutreffender Anwendung von § 32 JGG im Ergebnis auf einen zeitlich geringeren Freiheitsentzug erkannt hätte. Der
Rechtsfolgenausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.
Niemöller Detter Bode
Otten Rothfuß