Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 25.06.1998 – 1 StR 254/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1998

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 7. November 1997 im

Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen 33-fachen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und

die Sachrüge gestützten Revision.

1. Das Rechtsmittel hat gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegrün-

det im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.

a) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei der Strafzumessung von dem wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen des Mordes ausgegangen ist, welcher drei Jahre bis fünfzehn Jahre beträgt. Es hat jedoch innerhalb dieses Strafrahmens u. a. strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte neben dem versuchten Mord "auch tateinheitlich die Verbrechenstatbestände der schweren Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs ver-

wirklicht hat".

b) Mit dieser Begründung kann die verhängte Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das mit Wirkung vom 1. April 1998 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6.StrRG - BGBl I 164) hat den bisherigen Verbrechenstatbestand des Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB mit einer Strafandrohung von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe in einen Vergehenstatbestand mit der niedrigeren Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geändert. Diese Neufassung ist ein milderes Gesetz im Sinne des S 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach § 354a StPO auch vom Revisionsge-

richt zu berücksichtigen ist.

Zwar wollte der Gesetzgeber generell keine Milderung des bisherigen Rechtszustandes herbeiführen, denn das 6. StrRG hat den Unwertgehalt des bisherigen § 265 StGB in ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB verlagert. Der Angeklagte ist jedoch nicht wegen (versuchten) Betrugs zum Nachteil der Versicherungen schuldig gesprochen worden. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, daß es bei den Versicherungen zu einer Schadensmeldung oder zu einer Geltendmachung von Ansprüchen gekommen

ist.

2. Da wegen der Gesetzesänderung der tateinheitlich begangene Versicherungsbetrug bei der Strafzumessung nunmehr anders gewertet werden muß, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung

nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB

§ 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3). Ergänzende Feststellungen sind zulässig. Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher