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BGH Urteil vom 24.06.1998 – 5 StR 258/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 24. Juni 1998 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 24. Juni 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. September 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im wesentlichen folgende Fest-

stellungen getroffen:

Nach dem Besuch einer Diskoveranstaltung begleitete B zusammen mit ihrer Freundin M den Angeklagten und C gegen 4. 30 Uhr in das Studentenwohnheim Reichenhainer Straße in Chemnitz. Dort zog der Angeklagte B auf eine am Boden liegende Matratze, um mit ihr, „notfalls auch gewaltsam“ den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Zunächst versuchte der Angeklagte, das Opfer zu küssen. Trotz heftiger Gegenwehr gelang es ihm, B mit dem Rücken auf die Matratze zu drücken und zu entkleiden. Anschließend hielt er das Opfer, das schrie und weinte, „an den Armen fest und drückte die Beine auseinander“. In den folgenden Stunden übte der Angeklagte gegen den im

Laufe des Geschehens „aus Erschöpfung und Angst“ nachlassenden Wider-

stand des Opfers dreimal den Geschlechtsverkehr aus, wobei er in zwei Fällen kein Kondom verwendete. B schrie vor Schmerzen und flehte den Angeklagten „immer wieder an, daß er sie gehen lassen solle“. Der Angeklagte, der ihr angekündigt hatte, er wolle „zehnmal mit ihr schlafen“, ließ jedoch nicht von ihr ab, er steckte ihr vielmehr ein T-Shirt in den Mund, knebelte sie damit bis zur Atemnot und drehte den Fernseher auf die volle Lautstärke. Während der Mißhandlungen der B führte der wegen dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilte C mit

M ebenfalls gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr durch. Gegen 10.00 Uhr entließen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte die Opfer aus ihrer Gewalt. Aufgrund der erlittenen Mißhandlungen „hatte die Geschädigte drei Wochen lang Schmerzen im Unterleib und Angstzustände*.

2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98f.; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts zur Annahme eines minder schweren Falles nicht gerecht.

Das Landgericht hat zur Begründung eines minder schweren Falles folgende Erwägungen als strafmildernd herangezogen: Der Angeklagte stamme „aus einem anderen Kulturkreis, in dem es hinsichtlich des Sexuallebens vom eu-

ropäischen Verhalten abweichende Verhaltensweisen“ gebe, aus dem Ver-

halten der B lasse sich eine gewisse „Risikobereitschaft“ herleiten, der Angeklagte habe wenig Gewalt bei der Tat angewendet und es seien „keine schwerwiegenden körperlichen Schäden“ beim Opfer entstanden. Ferner wird dem Angeklagten zugute gehalten, daß er Analphabet sei und sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft befinde. Demgegenüber sieht der Tatrichter lediglich den Vertrauensmißbrauch gegenüber dem Opfer, die durch die Tat entstandenen seelischen Folgen für dieses sowie den Umstand, daß der Geschlechtsverkehr ungeschützt durchgeführt wurde, als

den Angeklagten belastende Umstände an.

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die Milderungsgründe überbewertet und gewichtige gegen das Vorliegen eines minder schweren Falls sprechende Umstände außer acht gelassen oder fehlinterpretiert hat. So bestehen bereits erhebliche Bedenken, die Herkunft des Angeklagten aus einem anderen Kulturkreis als einen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstand zu werten. Zwar können bei der Frage des Schuldumfangs im Rahmen der Strafzumessung eingewurzelte Vorstellungen des Täters nach Lage des Falles Berücksichtigung finden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese im Einklang mit der fremden Rechtsordnung stehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Kulturkreis, fremder 1). Allein der Umstand, daß der Angeklagte aus einem anderen Kulturkreis stammt, rechtfertigte die Berücksichtigung als Strafmilderungsgrund bei einer Vergewaltigung, die generell unter Strafe gestellt ist, noch nicht. Der Senat kann auch nicht ausschließen, daß das Landgericht der „Risikobereitschaft“ des Opfers eine zu große Bedeutung zugemessen hat. Einer durch das vorangegangene Verhalten des Tatopfers hervorgerufenen Erwartung des Angeklagten könnte allenfalls für den Zeitpunkt des Tatbeginns strafmildernde Bedeutung zukommen, aber nicht mehr für das weitere, sich über mehrere Stunden hinziehende Tatgeschehen (BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8). Auch dem strafmildernd herangezogenen Umstand, daß der Angeklagte Analphabet ist, kann — wenn überhaupt — nur geringe Bedeutung beigemessen werden. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, sich das Unrecht seines Handelns zu verdeutlichen, liegen nicht

vor.

Schließlich hat das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, Umstände außer acht gelassen oder fehlinterpretiert, die in erheblichem Maße zu Ungunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen können: Der Angeklagte hat das Opfer über einen Zeitraum von mehreren Stunden mehrfach zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Dabei hat er unter anderem dadurch erhebliche Gewalt angewendet, daß er B ein T-Shirt in den Mund stopfte und sie so bis zur Atemnot knebelte. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung, der Angeklagte habe nur „wenig Gewalt“ angewendet, ist unverständlich. Auch hat der Tatrichter die festgestellten körperlichen Folgen der Tat für das Opfer völlig unberücksichtigt ge-

lassen.

Aufgrund dieser die Strafrahmenbestimmung tragenden Fehlbewertungen ist der Strafausspruch aufzuheben.

Für den Fall, daß der neue Tatrichter nach erneuter Prüfung aller be- und entlastenden Umstände erneut zur — eher fernliegenden — Annahme eines minder schweren Falls kommen sollte, gibt der Senat zu bedenken, daß eine derart niedrige wie die bislang verhängte Freiheitsstrafe angesichts des festgestellten Schuldumfangs kaum mehr als gerechter Schuldausgleich ange-

sehen werden könnte.

Laufhütte Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt