Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 23.06.1998 – 4 StR 231/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 231/98 vom
23. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
23. Juni 1998 gemäß SS 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, StPO beschlossen:
II.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Schwerin vom 21. Oktober 1997 Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der
Angeklagte.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es
diesen Angeklagten und den Mitange-
klagten M. betrifft, in den Schuld-
sprüchen dahin geändert, daß schuldig
sind:
a) der Angeklagte B. der Nötigung,
b) der Mitangeklagte M. anstelle
von "Nötigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung" der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
2. Die weiter gehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Nötigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung" zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einer - gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten M. zu erstreckenden - Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten B. ergeben, soweit dieser in bezug auf das Tatgeschehen vom 24. August 1995 (Fall II 3 der Urteilsgründe) wegen mittäterschaftlich zusammen mit dem Mitangeklagten M. begangener - vollendeter - Nötigung verurteilt worden ist. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antrags-
schrift vom 30. April 1998.
Dagegen kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht den Angeklagten und den Mitangeklagten M. ‚ der keine Revision eingelegt hat, wegen dieser Tat ferner der tateinheitlich verwirklichten versuchten Nötigung für schuldig befunden hat. Nach den Feststellungen machten beide Angeklagten gegenüber dem Geschädigten "Druck", um ihn zur Zahlung eines Vorschusses auf eine Werklohnforderung an den Mitangeklagten zu veranlassen. Als sie merkten, daß trotz der Einschüchterung von dem Geschä-
digten "kein Geld zu holen war" (UA 20), forderte der Ange-
klagte B. "unter Ausnutzung der Wirkung des Faustschlages und weiterer Gewaltandrohung durch M. " (UA 50) von dem Geschädigten "die Überlassung des Pkw anstelle des Geldes als Sicherheitsleistung" (UA 55). Dieser Forderung kam der Geschädigte "aus Angst vor weiteren Schlägen" (UA
20) nach.
Bei dieser Sachlage ist neben der Verurteilung wegen - vollendeter - Nötigung für eine Verurteilung auch wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung sind im Falle einer einheitlichen Handlung diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen, wenn der Täter bis zur Vollendung geschritten ist (BGHSt 10, 230, 232; BGH NJW 1967, 60, 61). Jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - die vollendete Tat als Fortsetzung der Versuchstat darstellt und sich beide auf den gleichen Tatbestand beziehen und deshalb nicht je für sich arteigenes Unrecht verkörpern, wird die Versuchstat durch die Verurteilung wegen vollendeter Tat mit abgegolten (BGH NJW aaO; Stree in Schönke-Schröder StGB 25. Aufl. vor § 52 Rdn. 123, 128).
Der Senat ändert die den Angeklagten B. und den Mitangeklagten M. betreffenden Schuldsprüche entsprechend ab. Die Änderung der Schuldsprüche läßt aber die Strafaussprüche unberührt; denn trotz Wegfalls der tatein-
heitlichen Verurteilung wegen versuchter Nötigung in den
Schuldsprüchen bleibt der Schuldgehalt der Taten unverändert.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann