Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 19.06.1998 – 4 StR 286/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

19. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -

führers am 19. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Januar 1998 im Strafausspruch aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen

ist es unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 28. Mai 1998, die auch durch das weitere Vorbringen im Schriftsatz des Verteidi-

gers vom 3. Juni 1998 nicht entkräftet werden. 2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Strafkammer entnahm die Strafe "aus dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, in diesem Fall aus dem Verbrechen des versuchten Mordes gem. $$S 211, 22, 23, 49 StGB mit einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren' (UA S. 16). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt jedoch an die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe eine solche nicht unter 3 Jahren. Damit war ein Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren eröffnet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht, wäre es von diesem hinsichtlich der Mindeststrafe erheblich milderen Strafrahmen ausgegangen, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Dafür spricht, daß sie 'bei der Bildung einer angemessenen Strafe ... im unteren Viertel des Strafrahmens' (UA S. 17) bleiben wollte.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden die insoweit bisher getroffenen Feststellungen nicht berührt; sie schließen ergänzende Feststellungen nicht aus."

Dem stimmt der Senat zu. Daraus, daß die verhängte Strafe das untere Viertel des hier gesetzlich eröffneten Strafrahmens übersteigt, ergibt sich auch, daß es sich bei der rechtsfehlerhaften Bestimmung der Strafuntergrenze nicht lediglich um einen Schreibfehler handelt. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Dabei wird der neue

Tatrichter Erwägungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis

eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot (8 46

Abs. 3 StGB) begründen können (vgl. UA 17 2. Absatz).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic