Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 19.06.1998 – 4 StR 222/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

19. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 19. Juni 1998 gemäß $s§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Februar 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechsundzwanzig Fällen

schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in siebenundzwanzig Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II 10 der Urteilsgründe ("Fräse AGRIA Nr. 34007448") verurteilt worden ist.

Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe (nicht: "Einsatzstrafe"; vgl. Lackner StGB 22. Aufl. § 54 Rdn. 3) von acht Monaten. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle -

Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic