Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 19.06.1998 – 2 StR 238/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 238/98 vom
19. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 19. Juni 1998 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Dezember 1997, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Angeklagten gegen diese Entscheidung haben Erfolg. Die Rechtsfolgenaussprüche können hingegen nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter hat die verhängten Jugendstrafen mit dem Vorliegen schädlicher Neigungen begründet und diese aus der verfahrensgegenständlichen Tat hergeleitet. Es hätte indessen eingehender Feststellung und Begrün-
dung bedurft, daß bei den Angeklagten schon vor Tatbegehung
entwickelte, bislang aber noch nicht (durch Straftaten) zutagegetretene Persönlichkeitsmängel vorhanden waren, die auf die Straftat Einfluß gehabt haben und für die Zukunft weitere Verfehlungen befürchten lassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 - schädliche Neigungen 1 bis 4, 6, 7).
Das ist nicht geschehen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der - wenn auch maßvolle - Rechtsfolgenausspruch auf einer fehlerhaften An-
nahme schädlicher Neigungen beruht.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß